Die Nextplay Asset Management AG (nachfolgend „Unternehmen“) fällt unter den Begriff „Vermögensverwalter“ nach Art. 367a Ziff. 3 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) und hat daher seine Mitwirkungspolitik im Sinne von Art. 367h PGR zu beschreiben.
· Das Unternehmen übt keine Aktionärsrechte i.S.v. Art. 367h Abs. 1 Ziff. 1 und 4 PGR aus, die auf einer Mitwirkung in den Gesellschaften basieren, in welche das Unternehmen im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten investiert hat. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Generalversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil sowie auf Bezugsrechte werden in Rücksprache mit den Kunden wahrgenommen.
· Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 2 PGR erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.
· Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaften im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 3 PGR findet nicht statt.
· Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 5 und 6 PGR findet nicht statt.
· Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 7 PGR erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und eine Abklärung des weiteren Vorgehens mit denselben.
· Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von Art. 367h Abs. 2 PGR erfolgt nicht, weil eine entsprechende Rechtewahrnehmung nicht erfolgt.
· Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 3 PGR erfolgt nicht, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt.
In Übereinstimmung mit dem Nachhaltigkeitsverständnis der Europäischen Union ist Nachhaltigkeit nicht nur auf ökologische Aspekte zu begrenzen, sondern soll vielmehr das gesamte ESG-Spektrum (Environment, Social und Governance) berücksichtigen. Die Nextplay Asset Management AG unterliegt diesbezüglich Offenlegungspflichten aus der Sustainable Finance Disclosure Regulation (OffenlegungsVO), der Art. 5 bis 8 TaxonomieVO und der delegierten VO (EU) 2022/1288. In Erfüllung dieser Offenlegungspflichten geben wir Folgendes bekannt:
Nachhaltigkeitsstrategie (Art. 3 SFDR):
Die Nextplay Asset Management AG ist sich ihrer Verantwortung zur Sicherstellung einer lebenswerten Zukunft für die nächsten Generationen bewusst. Die Nextplay Asset Management AG setzt derzeit die gemäss den EU-Regularien vorgesehenen Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken beim Investitionsentscheidungsprozess nicht um und berücksichtigt folglich die nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren nicht.
Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens (Art. 4 SFDR):
Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 SFDR sowie Art. 12 und 13 del. VO (EU) 2022/1288):
Keine Berücksichtigung durch die Nextplay Asset Management AG da keine Strategie verfolgt wird, die eine Einschränkung hinsichtlich Produktpalette mit sich zieht.
Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 SFDR):
Unsere Vergütungssysteme sind einem angemessenen Management der Nachhaltigkeitsrisiken zuträglich. Es ist so ausgelegt, dass keine Anreize bestehen, übermässige Risiken einzugehen. Im Rahmen unseres Vergütungssystems wird den Interessen des Kunden jederzeit Rechnung getragen. Es gibt somit auch keine Anreize bestimmte Finanzinstrumente zu erwerben. Es werden auch keine Anreize für ein häufiges Kaufen und Verkaufen von Finanzinstrumenten gesetzt. Insgesamt ist das Vergütungssystem darauf ausgelegt, Interessenkonflikte zu vermeiden. Vorgenanntes gilt auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken. Das Vergütungssystem ist neutral aufgesetzt, d.h. es werden keine Anreize gesetzt bestimmte Nachhaltigkeitsrisiken einzugehen oder aber diese zu vermeiden.